EBC Newsletter November 2010
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft


- Aufteilung alter und neuer MWSt-Satz bei periodischen Leistungen
- Erhöhung der Lohnabzüge per 2011 bei der ALV
- Anfechtung der Mietzins-Erhöhung nur gemeinsam
- Provisionslohn muss bei Krankheit und Ferien bezahlt werden
- Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO2-Emissionsrechten
- Gratifikation – hat der Mitarbeitende ein Recht darauf?
- Wechsel der Abrechnungsart Mehrwertsteuer kann sich lohnen
- Vorsicht bei geschenkten USB-Sticks


Editorial

Guten Tag [Anrede] [Nachname]

Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres EBC Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft senden zu dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter
www.ebc-bc.ch.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.

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Aufteilung alter und neuer MWSt-Satz bei periodischen Leistungen

Bei Umsätzen vor dem 1. Januar 2011, welche Leistungen beinhalten, die sowohl vor als auch nach diesem Datum erbracht werden, ist grundsätzlich eine Aufteilung der Leistungen zum alten und neuen Steuersatz mit dem Prinzip pro rata temporis vorzunehmen. Eine solche Aufteilung ist nicht notwendig, beziehungsweise der gesamte Umsatz wird zum alten Steuersatz abgerechnet, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Entgelt für die gesamte Leistung wird bis zum 31. Dezember 2010 in Rechnung gestellt beziehungsweise vereinnahmt;
  • es handelt sich nicht um periodische, wiederkehrende Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wie beispielsweise Abonnemente für Zeitungen, Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und ähnliches;
  • der Leistungserbringer weiss im Zeitpunkt des Verkaufs der Leistung nicht, wann einzelne Bezüge von Leistungen durch den Leistungsempfänger erfolgen.

Beispiele

  • Verkauf von Mehrfahrtenkarten ins Hallenbad bei denen der Kunde einzelne Eintritte sowohl vor, als auch ab dem 1. Januar 2011 beziehen kann
  • Verkauf von Autowaschkarten für die mehrmalige Benützung der Autowaschanlage
  • Verkauf von Antivirenprogrammen auf CD's (inkl. Updates) im Engros- und Detailhandel, wobei der Zeitpunkt der Updates allein vom Endkunden bei der Installation der Software und der Akzeptierung der Geschäftsbedingungen oder dem Herunterladen der nachfolgenden Updates bestimmt wird

 (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

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Erhöhung der Lohnabzüge per 2011 bei der ALV

Die Beitragserhöhung von 2.0 auf 2.2 Prozent wird auf allen versicherten Einkommen bis 126'000 Franken vorgenommen. Auf Einkommensanteilen zwischen 126'000 und 315'000 Franken wird darüber hinaus ein Solidaritätsprozent erhoben. Sämtliche Beiträge, auch das Solidaritätsprozent, werden je hälftig von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite getragen. Durch die Erhöhung der ALV-Beiträge fliessen jährliche Mehreinnahmen von 620 Millionen Franken in die ALV. Damit wird die Schuldenlast von über 7 Milliarden Franken kontinuierlich abgebaut. (Quelle: Seco)

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Anfechtung der Mietzins-Erhöhung nur gemeinsam


Ehepaare und andere Mietgenossen müssen eine Mietzins-Erhöhung gemeinsam anfechten. Laut Bundesgericht ist es den einzelnen Mietpartnern nicht gestattet, auf eigene Faust zu handeln. Laut den Richtern bilden die im gleichen Mietvertrag verbundenen Personen bei der Anfechtung einer Zinserhöhung eine «notwendige Streitgenossenschaft». Sie müssten damit beim Gang vor die Schlichtungsstelle und sowieso später vor Gericht gemeinsam handeln. (Quelle: BGE 4A_104/2010 vom 8.6.2010)

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Provisionslohn muss bei Krankheit und Ferien bezahlt werden


Häufig stellt sich in Arbeitsverhältnissen mit Provisionslohn die Frage, ob und in welcher Höhe Provisionen während der Abwesenheiten des Mitarbeitenden wegen Krankheit oder Ferien weiter zu bezahlen sind. Solange der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, gilt dies auch für Provisionen. Diese sind dabei auf durchschnittlichen Geschäftswerten und unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen zu berechnen. Zudem sind Mehrumsätze bzw. -gewinne, die sich aufgrund einer Verlagerung der Tätigkeit des Mitarbeitenden infolge seiner Abwesenheiten in die Zeit davor und danach ergeben, auszugleichen.

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Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO2-Emissionsrechten

Die Steuerverwaltung betrachtete den Verkauf von Emissionsrechten bis zum 30. Juni 2010 als steuerbaren Vorgang; sie gab diese Praxis per 1. Juli 2010 aber auf. Ab diesem Datum gilt die folgende Rechtslage:

Der Handel mit CO2-Emissionsrechten ist von der Steuer ausgenommen; dies unabhängig davon, ob für solche Rechte Zertifikate ausgegeben werden, oder ob sie ausschliesslich amtlich registriert sind.

Die neue Praxis findet nur auf solche Fälle rückwirkend Anwendung, in welchen am 1. Juli 2010 bei der Steuerverwaltung ein Verfahren oder eine schriftliche Anfrage aus der vergangenen Zeit pendent ist.

Auch die Verteilung des Abgabeertrages beim empfangenden steuerpflichtigen Unternehmen hat keine mehrwertsteuerlichen Folgen: Rückerstattung und Verteilung sind kein steuerbares Entgelt und führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung.
(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

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Gratifikation – hat der Mitarbeitende ein Recht darauf?

In einem Entscheid vom Mai 2010 befasste sich das Bundesgericht mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gratifikation. Es ging darum, inwiefern sich ein solcher Anspruch aus dem Lohnausweis ableiten lässt und ob bei einem vertraglich vereinbarten Anspruch auf Gratifikation dem Mitarbeitenden bei Zahlungsverzug ein Leistungsverweigerungsrecht möglich ist.

Gemäss Gericht hat der Mitarbeitende das Recht auf Gratifikation, wenn der Arbeitgeber sie ihm in einer bestimmten Höhe versprochen hat. Der Mitarbeitende muss seine vertraglichen Pflichten erfüllen und der Arbeitgeber darf die Gratifikation nicht willkürlich tief festsetzen. Grundsätzlich rief das Gericht in Erinnerung, dass die Gratifikation freiwillig sei und vom Willen des Arbeitgebers abhänge. Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann keine Gratifikation sein, sondern stelle Lohn dar.

Im selben Entscheid prüfte das Gericht, ob ein Lohnausweis eine Schuldanerkennung darstelle oder nicht. Es folgerte logischerweise, dass der Lohnausweis keine Schuldanerkennung sei, weil die ausgewiesenen Beträge schon bezahlt wurden. Aus dem Lohnausweis lasse sich nicht ermitteln, wie viel Gratifikation der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden schulde.

Danach stellte sich die Frage, ob ein Zahlungsverzug bezüglich der vereinbarten Gratifikation dem Arbeitnehmer das Recht gebe, seine Arbeit zu verweigern. Das Bundesgericht verneinte den Mitarbeitenden ein Leistungsverweigerungsrecht mit der Begründung, dass die Gratifikation kein ‹Leistungspaar› mit der Arbeitsleistung ist. Die Gratifikation werde nur zu besonderen Anlässen ausgerichtet und beinhalte ein freiwilliges Element. Zahlt also der Arbeitgeber weiterhin den Lohn, so hat der Arbeitnehmer seine Arbeit zu leisten, ob er Gratifikation erhält oder nicht. (Quelle BGE 4A_122/2010)

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Wechsel der Abrechnungsart Mehrwertsteuer kann sich lohnen

Per 1.1.2011 erlaubt die Steuerverwaltung allen Pflichtigen, ihre Abrechnungsart zu wechseln, unabhängig wie lange diese schon besteht. Nachdem die Steuerverwaltung die Saldosteuersätze per 1.1.2010 reduziert hat, ist diese Methode deutlich interessanter geworden. Es lohnt sich deshalb, einen solchen Wechsel zu prüfen.

Bedingungen für einen Wechsel: Ein Wechsel zum Saldosteuersatz ist nur für KMU-Unternehmen bis zu einer bestimmten Umsatzlimite möglich. Die Umsatzgrenze ist abhängig vom jeweiligen Saldosteuersatz.

Folgen eines Wechsels zum Saldosteuersatz: Im Rahmen eines Wechsels von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode sind keine Korrekturen auf Warenlager, Debitoren oder Investitionen vorzunehmen. Dies lässt einen entsprechenden Planungsspielraum offen. So ist es empfehlenswert, vor dem Wechsel Investitionen vorzuziehen oder Warenlager aufzustocken.

Wo sinnvoll, kann die Fakturierung hinausgeschoben werden. Deshalb sollte ein Wechsel rechtzeitig geprüft werden. Die Abrechnungsart Saldosteuersatz muss während mindestens drei Jahren beibehalten werden. Erst dann kann wieder zur effektiven Methode gewechselt werden.

Vorteile Saldosteuersatz:

• Einfachere Buchführung, da keine Erfassung der Vorsteuern
• Einfachere und halbjährliche Abrechnung
• Die Wahrscheinlichkeit einer MWSt-Revision ist deutlich geringer

Ein Wechsel der Abrechnungsart muss wohl überlegt sein, damit die Unternehmensentwicklung für die nächsten drei Jahre relativ zuverlässig beurteilt werden können. Branchen- und unternehmensspezifische Besonderheiten müssen bei einer individuellen Beratung besprochen werden.

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Vorsicht bei geschenkten USB-Sticks

USB-Sticks werden immer beliebter, haben steigende Speicherkapazitäten und wechseln auch immer häufiger ihre Besitzer. Dabei ist Vorsicht geboten, denn mit den kleinen, praktischen  USB-Sticks wurde schon mancher Computer mit Viren verseucht. In einigen Fällen wurden Hilfsprogramme auf als Werbegeschenk getarnte USB-Datenspeicher vorinstalliert. Die teuerste Firewall ist nutzlos, wenn eine Schadsoftware auf einem USB-Stick ins Netzwerk gelangt.

Wer sich vor unerwünschten Eindringlingen schützen will, formatiert gekaufte und geschenkte USB-Sticks vor der ersten Anwendung. Das Laufwerk, in welchem sich der Datenträger befindet, wird markiert, bevor es zum ersten Mal angewählt wird. USB-Sticks mit Daten Dritter sollten stets zuerst mit dem Virenprogramm geprüft werden, bevor man die Dateien öffnet.

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