EBC Newsletter Mai
2011 Das Wichtigste aus Recht, Steuern und
Wirtschaft

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| - Mieten Sie sich Ihren eigenen
Server in unserem professionellen Rechenzentrum |
| - BGE: Verletzung der
Preisbekanntgabepflicht durch Verweis auf Webseite |
| - Rückschenkung mit Auflagen
erlaubt |
| - Was tun bei Kapitalverlust und
Überschuldung? |
| - Sammelzollanmeldungen bei
Lieferungen nach Deutschland |
| - Kein Berufsgeheimnis für
Unternehmensjuristen |
| - Was ist eine
Rangrücktrittsvereinbarung? |
| - Verrechnung von
Geschäftsverlusten mit Grundstücksgewinnen |
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Editorial
Guten Tag [Anrede]
[Nachname]
Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres EBC
Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft senden zu
dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter www.ebc-bc.ch.
Wir wünschen
Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.
Falls Sie den
Newsletter nicht mehr wünschen, können Sie am Ende des E-Mails den
Abmeldelink betätigen.
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Vorteile eines hosted Server
- Keine Neuanschaffung eines Servers notwendig - Keine lärmende und
heizende Maschine mehr im Büro die zudem (Not-)Strom benötigt -
Die Daten sind an einem sicheren Ort aufbewahrt - Sie müssen sich nicht
mehr um das Backup kümmern - Monatliche Wartungsarbeiten (z.B.
Windows-Updates) sind im Fixpreis enthalten - Zugriff auf den Server
von überall vià SSL (z.B. mit Internet Explorer) möglich |
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BGE: Verletzung der Preisbekanntgabepflicht durch
Verweis auf Webseite
In einem Entscheid vom März 2010 hat
das Bundesgericht entschieden, dass bei Inseraten die Preise detailliert
publiziert werden müssen und es nicht genügt, mit einem Verweis auf die
Webseite das zu umgehen. Die Werbung eines Autohändlers in einer Zeitung
verglich die Listenpreise des Generalimporteurs mit eigenen Preisen, ohne
auf die Zusatzleistungen des Generalimporteurs (Gratisservice)
hinzuweisen. Nur ein Verweis auf die eigene Webseite, wo die Angebote im
Detail dargestellt waren, genügt nicht.
Das Bundesgericht wies
erneut darauf hin, dass bei Werbung klar hervorgehen muss, auf welche
Waren und Dienstleistungen sich die Preise beziehen. Gemäss Bundesgericht
besteht eine eindeutige Spezifizierungspflicht bei
Preisbekanntgaben. Darüberhinaus hob das Gericht hervor, dass ein
Verweis auf die Webseite diese Pflicht nicht erfüllt. Denn
Zeitungsinserate und Webseiten sind unterschiedliche Werbemedien und die
Angebote müssen in jedem Werbemittel separat spezifiziert werden.
(Quelle: BGE 6b_942/2009 vom 10.3.2010)
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Rückschenkung mit
Auflagen erlaubt
Rückschenkungen sind gemäss
Obligationenrecht möglich. Es ist durchaus erlaubt, dass etwas mit
Auflagen verschenkt wird, z.B. dass die Schenkung an den Geber zurück
fallen muss, falls der Beschenkte vor dem Geber sterben sollte.
Bei
Grundstücken kann dieses Rückfallrecht im Grundbuch vorgemerkt
werden. Zudem kann ein Schenker gemäss Art. 249 OR die Schenkung
widerrufen und das Geschenkte dann zurückfordern, wenn:
- der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe
verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
- er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm
obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
- er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter
Weise nicht erfüllt.
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Was tun bei
Kapitalverlust und Überschuldung?
Werden die kritischen
Verlust-Schwellen einer juristischen Person überschritten, müssen deren
Organe (Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle) strenge
gesetzliche Vorschriften beachten.
Beim qualifizierten
Kapitalverlust ist die Hälfte des Aktienkapitals und der
gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt. Der Verwaltungsrat muss in
dieser Situation sofort eine Generalversammlung
einberufen und ihre Sanierungsmassnahmen beantragen. Es ist Sache des
Verwaltungsrates, die an der Generalversammlung beschlossenen Massnahmen
dann zu realisieren. Gelingt das nicht und müssen weitere Verluste
hingenommen werden, so kann dies zur Überschuldung
führen. Die Überschuldung zeichnet sich dadurch aus, dass die Aktiven das
Fremdkapital nicht mehr decken bzw. das ganze Eigenkapital von
aufgelaufenen Verlusten aufgebraucht ist.
Besteht eine
Überschuldung, muss der Verwaltungsrat eine
Zwischenbilanz erstellen und diese durch eine zugelassene Revisionsstelle
prüfen lassen. Zeigt diese Bilanz sowohl zu Fortführungswerten als auch zu
Liquidationswerten eine Überschuldung, so muss der Verwaltungsrat den
Konkurs-Richter benachrichtigen und die Bilanz deponieren. Im Fall
seriöser Perspektiven auf eine Sanierung oder wenn genügend Rangrücktritte
vorliegen, kann auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden.
Sanierungsmassnahmen müssen aber in der Überschuldungssituation innert 6
bis 8 Wochen ab der Feststellung der Überschuldung umsetzbar
sein.
Gelingt die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist oder ist
die Überschuldung offensichtlich, muss der Verwaltungsrat direkt die
Bilanz deponieren. Dies erfordert einen entsprechenden Ratsbeschluss. Wenn
der Verwaltungsrat trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine
Benachrichtigung an den Konkursrichter macht, hat die Revisionsstelle
subsidiär die Pflicht – nach entsprechender Vormahnung an den
Verwaltungsrat – den Richter zu informieren. Der Richter eröffnet
daraufhin den Konkurs. Auch in dieser Situation hat der Verwaltungsrat
letztmals die Möglichkeit den Konkursaufschub zu beantragen, falls er
diesen begründen kann.
Bei Kapitalverlusten und Überschuldung sind
die Organe besonders gefordert. Es geht darum, Pflichtverletzungen und
weiteren wirtschaftlichen Schaden von Gläubigern und Aktionären zu
vermeiden und Arbeitsplätze zu retten.
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Sammelzollanmeldungen
bei Lieferungen nach Deutschland
Eine Sammelzollanmeldung liegt vor, wenn z.B. für Lieferungen von der
Schweiz an mehrere Empfänger in Deutschland bei der Einfuhr bloss
eine Zollanmeldung abgegeben werden muss.
Dieser
Vereinfachung steht aber das sog. ATLAS (Automatisiertes Tarif- und
lokales Zoll-Abwicklungs-System) der deutschen Zollverwaltung entgegen.
In diesem System können nicht mehrere Empfänger pro Zollanmeldung
angegeben werden. Bis zum 31. Dezember 2011 können Sammelzollanmeldungen
bei Lieferungen nach Deutschland noch erfolgen; ab dem 1. Januar 2012
können keine Sammelzollanmeldungen mehr abgegeben werden. Es ist zu
empfehlen, sich bereits heute darum zu kümmern.
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Kein Berufsgeheimnis für
Unternehmensjuristen
Unternehmensjuristen können trotz der
Berufsregeln des Anwaltsgesetzes in der Schweiz kein Anwaltsgeheimnis
geltend machen. Das fehlende Anwaltsgeheimnis kann vor allem zu einer
Schwächung der rechtlichen Position von Schweizer Unternehmen in
US-amerikanischen Zivilverfahren führen, weil die Arbeit ihrer
Unternehmensjuristen anders als diejenigen der amerikanischen nicht als
vom Berufsgeheimnis geschützt behandelt werden. Auch gilt das
Anwaltsgeheimnis nicht für unternehmensinterne Anwälte in
kartellrechtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen von
Hausdurchsuchungen.
Der europäische Gerichtshof hat ebenfalls
entschieden, dass sich Unternehmensanwälte nicht auf den Grundsatz der
Vertraulichkeit beim unternehmens- oder konzerninternen Schriftwechsel
berufen können. |
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Was ist eine
Rangrücktrittsvereinbarung?
Der Rangrücktritt ist ein
Instrument für die Überbrückung von kurzfristiger Überschuldung. Dabei
verzichtet der Gläubiger im Konkursfalle auf die Befriedigung seiner
Forderung bis der Verwertungserlös die Forderungen der anderen Gläubiger
gedeckt hat.
Das Gesetz schreibt für die Rangrücktrittsvereinbarung
keine Form vor, Schriftlichkeit ist aber empfohlen.
Eine
Rangrücktrittsvereinbarung kann folgende Punkte enthalten:
- Höhe der gestundeten Forderung: Dabei ist
festzulegen, ob auch die Zinsen gestundet sind oder nicht.
- Zeitpunkt bis zu dem die Stundung der dem
Rangrücktritt unterstellten Forderung gilt: Wird ein Datum festgelegt,
ist eine Dauer von höchstens 10 Jahren zu empfehlen. Anderenfalls könnte
die Bindung des Gläubigers übermässig sein.
- Möglich sind auch bestimmte Bedingungen für die
Aufhebung des Rangrücktrittes, vor allem Verbesserung der
Geschäftslage bzw. der Bilanz.
- Dauer des Rangrücktritts: Der Rangrücktritt sollte
sinnvollerweise so lange dauern, dass sich das Unternehmen erholen und
Reserven bilden kann. Deswegen wird einen zu kurzfristigen Rangrücktritt
abgeraten. Sinn des Rangrücktrittes ist, dass zumindest die
Überschuldung beseitigt ist, bevor er aufgehoben wird.
- Verpflichtungen zu Sanierungsmassnahmen: Solche zu
vereinbaren ist sinnvoll. Die Konsequenz davon ist allerdings, dass der
Rangrücktrittsgläubiger berechtigt sein müsste, selber einzugreifen,
wenn diese nicht durchgeführt werden oder den Rangrücktritt
aufzuheben.
- Information des Gläubigers: Es dürfte
selbstverständlich sein, dass die Rangrücktrittsgläubiger ausreichend
informiert werden. Es ist aber trotzdem sinnvoll zu vereinbaren, in
welcher Form und wie häufig das geschehen muss.
- Aufhebung durch den Gläubiger: Der
Rangrücktrittsgläubiger kann sich vorbehalten, bei Vertragsverletzungen
den Vertrag aufzuheben, allenfalls nach Mahnung und nach einer Frist.
Ein Rangrücktritt muss in der Bilanz, im Anhang und im Revisionsbericht
aufgeführt werden, auch wenn das Gesetz nicht explizit darauf hinweist –
die Regeln der Bilanzwahrheit verlangen danach. |
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Verrechnung von Geschäftsverlusten mit
Grundstücksgewinnen
Das Verwaltungsgericht hat
entschieden, dass es erlaubt ist, Grundstückgewinne mit Geschäftsverlusten
zu verrechnen.
Nur im Kanton Zürich fehlt bis heute die
Möglichkeit der Verlustverrechnung. In der Praxis bedeutet das, dass
ausserkantonale Unternehmen ihre im Kanton Zürich erzielten
Grundstücksgewinne mit Geschäftsverlusten verrechnen können, während den
Zürcher Unternehmen das versagt bleibt. Diese systematische
Rechtsungleichheit ist verfassungswidrig, stellt das Gericht fest, macht
aber auch klar, dass es dem Gesetzgeber obliegt, hier eine
verfassungskonforme Regelung zu erlassen. (Quelle: VerwGer ZH vom
25.8.10) |
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