EBC Newsletter Mai 2011
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft


- Mieten Sie sich Ihren eigenen Server in unserem professionellen Rechenzentrum
- BGE: Verletzung der Preisbekanntgabepflicht durch Verweis auf Webseite
- Rückschenkung mit Auflagen erlaubt
- Was tun bei Kapitalverlust und Überschuldung?
- Sammelzollanmeldungen bei Lieferungen nach Deutschland
- Kein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen
- Was ist eine Rangrücktrittsvereinbarung?
- Verrechnung von Geschäftsverlusten mit Grundstücksgewinnen


Editorial

Guten Tag [Anrede] [Nachname]

Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres EBC Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft senden zu dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter
www.ebc-bc.ch.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.

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Vorteile eines hosted Server

- Keine Neuanschaffung eines Servers notwendig
- Keine lärmende und heizende Maschine mehr im Büro die zudem (Not-)Strom benötigt
- Die Daten sind an einem sicheren Ort aufbewahrt
- Sie müssen sich nicht mehr um das Backup kümmern
- Monatliche Wartungsarbeiten (z.B. Windows-Updates) sind im Fixpreis enthalten
- Zugriff auf den Server von überall vià SSL (z.B. mit Internet Explorer) möglich

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BGE: Verletzung der Preisbekanntgabepflicht durch Verweis auf Webseite

In einem Entscheid vom März 2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei Inseraten die Preise detailliert publiziert werden müssen und es nicht genügt, mit einem Verweis auf die Webseite das zu umgehen. Die Werbung eines Autohändlers in einer Zeitung verglich die Listenpreise des Generalimporteurs mit eigenen Preisen, ohne auf die Zusatzleistungen des Generalimporteurs (Gratisservice) hinzuweisen. Nur ein Verweis auf die eigene Webseite, wo die Angebote im Detail dargestellt waren, genügt nicht.

Das Bundesgericht wies erneut darauf hin, dass bei Werbung klar hervorgehen muss, auf welche Waren und Dienstleistungen sich die Preise beziehen. Gemäss Bundesgericht besteht eine eindeutige Spezifizierungspflicht bei Preisbekanntgaben. Darüberhinaus hob das Gericht hervor, dass ein Verweis auf die Webseite diese Pflicht nicht erfüllt. Denn Zeitungsinserate und Webseiten sind unterschiedliche Werbemedien und die Angebote müssen in jedem Werbemittel separat spezifiziert werden.
(Quelle: BGE 6b_942/2009 vom 10.3.2010)

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Rückschenkung mit Auflagen erlaubt

Rückschenkungen sind gemäss Obligationenrecht möglich. Es ist durchaus erlaubt, dass etwas mit Auflagen verschenkt wird, z.B. dass die Schenkung an den Geber zurück fallen muss, falls der Beschenkte vor dem Geber sterben sollte.

Bei Grundstücken kann dieses Rückfallrecht im Grundbuch vorgemerkt werden.
Zudem kann ein Schenker gemäss Art. 249 OR die Schenkung widerrufen und das Geschenkte dann zurückfordern, wenn:

  • der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;

  • er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
  • er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.

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Was tun bei Kapitalverlust und Überschuldung?


Werden die kritischen Verlust-Schwellen einer juristischen Person überschritten, müssen deren Organe (Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle) strenge gesetzliche Vorschriften beachten.

Beim qualifizierten Kapitalverlust ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt. Der Verwaltungsrat muss in dieser Situation sofort eine Generalversammlung einberufen und ihre Sanierungsmassnahmen beantragen. Es ist Sache des Verwaltungsrates, die an der Generalversammlung beschlossenen Massnahmen dann zu realisieren. Gelingt das nicht und müssen weitere Verluste hingenommen werden, so kann dies zur Überschuldung führen. Die Überschuldung zeichnet sich dadurch aus, dass die Aktiven das Fremdkapital nicht mehr decken bzw. das ganze Eigenkapital von aufgelaufenen Verlusten aufgebraucht ist.

Besteht eine Überschuldung, muss der Verwaltungsrat eine Zwischenbilanz erstellen und diese durch eine zugelassene Revisionsstelle prüfen lassen. Zeigt diese Bilanz sowohl zu Fortführungswerten als auch zu Liquidationswerten eine Überschuldung, so muss der Verwaltungsrat den Konkurs-Richter benachrichtigen und die Bilanz deponieren. Im Fall seriöser Perspektiven auf eine Sanierung oder wenn genügend Rangrücktritte vorliegen, kann auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden. Sanierungsmassnahmen müssen aber in der Überschuldungssituation innert 6 bis 8 Wochen ab der Feststellung der Überschuldung umsetzbar sein.

Gelingt die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist oder ist die Überschuldung offensichtlich, muss der Verwaltungsrat direkt die Bilanz deponieren. Dies erfordert einen entsprechenden Ratsbeschluss. Wenn der Verwaltungsrat trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Benachrichtigung an den Konkursrichter macht, hat die Revisionsstelle subsidiär die Pflicht – nach entsprechender Vormahnung an den Verwaltungsrat – den Richter zu informieren. Der Richter eröffnet daraufhin den Konkurs. Auch in dieser Situation hat der Verwaltungsrat letztmals die Möglichkeit den Konkursaufschub zu beantragen, falls er diesen begründen kann.

Bei Kapitalverlusten und Überschuldung sind die Organe besonders gefordert. Es geht darum, Pflichtverletzungen und weiteren wirtschaftlichen Schaden von Gläubigern und Aktionären zu vermeiden und Arbeitsplätze zu retten.

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Sammelzollanmeldungen bei Lieferungen nach Deutschland

Eine Sammelzollanmeldung liegt vor, wenn z.B. für Lieferungen von der Schweiz an mehrere Empfänger in Deutschland bei der Einfuhr bloss eine Zollanmeldung abgegeben werden muss.

Dieser Vereinfachung steht aber das sog. ATLAS (Automatisiertes Tarif- und lokales Zoll-Abwicklungs-System) der deutschen Zollverwaltung entgegen.

In diesem System können nicht mehrere Empfänger pro Zollanmeldung angegeben werden. Bis zum 31. Dezember 2011 können Sammelzollanmeldungen bei Lieferungen nach Deutschland noch erfolgen; ab dem 1. Januar 2012 können keine Sammelzollanmeldungen mehr abgegeben werden. Es ist zu empfehlen, sich bereits heute darum zu kümmern.



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Kein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen

Unternehmensjuristen können trotz der Berufsregeln des Anwaltsgesetzes in der Schweiz kein Anwaltsgeheimnis geltend machen. Das fehlende Anwaltsgeheimnis kann vor allem zu einer Schwächung der rechtlichen Position von Schweizer Unternehmen in US-amerikanischen Zivilverfahren führen, weil die Arbeit ihrer Unternehmensjuristen anders als diejenigen der amerikanischen nicht als vom Berufsgeheimnis geschützt behandelt werden. Auch gilt das Anwaltsgeheimnis nicht für unternehmensinterne Anwälte in kartellrechtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen von Hausdurchsuchungen.

Der europäische Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass sich Unternehmensanwälte nicht auf den Grundsatz der Vertraulichkeit beim unternehmens- oder konzerninternen Schriftwechsel berufen können.

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Was ist eine Rangrücktrittsvereinbarung?

Der Rangrücktritt ist ein Instrument für die Überbrückung von kurzfristiger Überschuldung. Dabei verzichtet der Gläubiger im Konkursfalle auf die Befriedigung seiner Forderung bis der Verwertungserlös die Forderungen der anderen Gläubiger gedeckt hat.

Das Gesetz schreibt für die Rangrücktrittsvereinbarung keine Form vor, Schriftlichkeit ist aber empfohlen.

Eine Rangrücktrittsvereinbarung kann folgende Punkte enthalten:

  • Höhe der gestundeten Forderung: Dabei ist festzulegen, ob auch die Zinsen gestundet sind oder nicht.

  • Zeitpunkt bis zu dem die Stundung der dem Rangrücktritt unterstellten Forderung gilt: Wird ein Datum festgelegt, ist eine Dauer von höchstens 10 Jahren zu empfehlen. Anderenfalls könnte die Bindung des Gläubigers übermässig sein.

  • Möglich sind auch bestimmte Bedingungen für die Aufhebung des Rangrücktrittes, vor allem Verbesserung der Geschäftslage bzw. der Bilanz.

  • Dauer des Rangrücktritts: Der Rangrücktritt sollte sinnvollerweise so lange dauern, dass sich das Unternehmen erholen und Reserven bilden kann. Deswegen wird einen zu kurzfristigen Rangrücktritt abgeraten. Sinn des Rangrücktrittes ist, dass zumindest die Überschuldung beseitigt ist, bevor er aufgehoben wird.

  • Verpflichtungen zu Sanierungsmassnahmen: Solche zu vereinbaren ist sinnvoll. Die Konsequenz davon ist allerdings, dass der Rangrücktrittsgläubiger berechtigt sein müsste, selber einzugreifen, wenn diese nicht durchgeführt werden oder den Rangrücktritt aufzuheben.

  • Information des Gläubigers: Es dürfte selbstverständlich sein, dass die Rangrücktrittsgläubiger ausreichend informiert werden. Es ist aber trotzdem sinnvoll zu vereinbaren, in welcher Form und wie häufig das geschehen muss.
  • Aufhebung durch den Gläubiger: Der Rangrücktrittsgläubiger kann sich vorbehalten, bei Vertragsverletzungen den Vertrag aufzuheben, allenfalls nach Mahnung und nach einer Frist.

Ein Rangrücktritt muss in der Bilanz, im Anhang und im Revisionsbericht aufgeführt werden, auch wenn das Gesetz nicht explizit darauf hinweist – die Regeln der Bilanzwahrheit verlangen danach.

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Verrechnung von Geschäftsverlusten mit Grundstücksgewinnen

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es erlaubt ist, Grundstückgewinne mit Geschäftsverlusten zu verrechnen.

Nur im Kanton Zürich fehlt bis heute die Möglichkeit der Verlustverrechnung. In der Praxis bedeutet das, dass ausserkantonale Unternehmen ihre im Kanton Zürich erzielten Grundstücksgewinne mit Geschäftsverlusten verrechnen können, während den Zürcher Unternehmen das versagt bleibt. Diese systematische Rechtsungleichheit ist verfassungswidrig, stellt das Gericht fest, macht aber auch klar, dass es dem Gesetzgeber obliegt, hier eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen.
(Quelle: VerwGer ZH vom 25.8.10)

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