EBC Newsletter August 2010
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft



- Privatanteile mehrwertsteuerlich neu geregelt
- Darlehen innerhalb der Familie
- Einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses formfrei möglich
- Was ist Mobbing, was ist ein Arbeitskonflikt?
- Ferienhäuser von Einzelunternehmern nicht mehr steuerbar
- Schriftliche Regelung bei der zweiten Säule von Konkubinatspartnern nötig
- Lohn des Willensvollstreckers ist zwingend
- Rückgabepflicht beim Auftrag
- Mehrwertsteuer für Konsumenten inbegriffen
- Steuerumgehung bei Kapitalbezug von Alterskapital


Editorial

Guten Tag [Anrede] [Nachname]

Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres EBC Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft senden zu dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter
www.ebc-bc.ch.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.

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Privatanteile mehrwertsteuerlich neu geregelt

Mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz hat sich auch die Besteuerung von Leistungen an das eigene Personal geändert. In einem Entwurf der MWSt-Info definiert die Steuerverwaltung neu folgende Tatbestände:

  • die Sonderregelung für Luxusfahrzeuge wurde aufgehoben.
  • die steuerbare Abgeltung einer Standgebühr für Verpflegungsautomaten wurde ebenfalls aufgehoben. Neu unterliegen die Umsätze von Verpflegungsautomaten dem Satz von 2.4%.
  • die Besteuerung für Personalvergünstigungen wird neu hauptsächlich über den Lohnausweis geregelt. Das heisst, dass jene Vergünstigungen an die Mitarbeitenden, die branchenüblich sind, nicht mehr auf dem Lohnausweis aufgeführt werden müssen und deshalb auch bei der MWSt. nicht mehr zu Aufrechnungen führen.
  • Vergünstigungen an das eigene Personal galten bisher als Eigenverbrauch im Sinne einer Vorsteuerkorrektur. Neu gelten sie als Umsatz. Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen, die mittels Saldo- und Pauschalsteuersatz abrechnen, die Personalvergünstigungen neu versteuern müssen.

(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, MWSt-Info 08, Entwurf)

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Darlehen innerhalb der Familie

Stellt ein Ehegatte dem anderen Geld aufgrund eines Darlehensvertrages zur Verfügung, so ist das kein Beitrag an den Unterhalt der Familie. Für die Verzinsung und Kündigung gelten folglich Regeln wie für ein normales Darlehen, geregelt im Obligationenrecht ab Art. 313. Ein verzinsliches Darlehen unter Ehegatten führt weiter zu keinem Mehrwertanteil bei einer Scheidung.

Hingegen wird die Rückzahlungsregel vom gewöhnlichen Darlehen gemildert, indem der Ehepartner bei ernsten Rückzahlungsproblemen neue Fristen verlangen können.

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Einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses formfrei möglich

Trennen sich Arbeitgeber und Mitarbeitender einvernehmlich, so kann das formfrei geschehen. Es ist aber nicht möglich, den zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutz zu umgehen. Verzichtet eine Partei auf Ansprüche aus dem zwingenden Recht, so ist ein Aufhebungsvertrag nötig, bei dem beide Parteien Konzessionen machen.
(Quelle: BGE 4A_103/2010 vom 16.3.2010)

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Was ist Mobbing, was ist ein Arbeitskonflikt?


In einem Entscheid vom Mai 2010 definiert das Bundesgericht die Voraussetzungen für Mobbing:

  • Mobbing umfasst wiederholte feindselige Handlungen einer oder mehrerer Personen mit dem Ziel, den Betroffenen am Arbeitsplatz zu isolieren.
  • Die Handlungen müssen in ihrer Gesamtheit die Destabilisierung der Persönlichkeit bewirken, auch wenn sie für sich genommen geringfügig sind.

Mobbing liegt nicht vor, wenn mehrere Mitarbeitende von Übergriffen und unangebrachten Handlungen betroffen sind. Solche Angriffe von Vorgesetzten oder Mitarbeitern gelten als Teil eines Arbeitskonflikts. Mobbing muss deutlich zur Isolierung einer einzelnen Person beitragen.

Stellt der Arbeitgeber selber oder durch Informationen Dritter fest, dass ein Arbeitskonflikt zu Mobbing übergeht, ist Handeln nötig. Andernfalls verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst den Schutz der körperlichen und geistigen Integrität des Arbeitnehmenden. Mobbing setzt nicht nur die Leistungsfähigkeit der gemobbten Personen herab, sondern beeinträchtigt auch deren psychische und eventuell auch physische Gesundheit. Der Arbeitgeber hat bei Verdacht auf Mobbing mit den entsprechenden Massnahmen einzugreifen. (Quelle: BGE 4A_23/2010 vom 17.5.2010)

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Ferienhäuser von Einzelunternehmern nicht mehr steuerbar


Bis anhin galten Ferienhäuser von Einzelunternehmern als Teil des Unternehmens. Die Folge davon war, dass Mieteinnahmen aus den Ferienhäusern als Hotelleistungen eingestuft wurden und der Mehrwertsteuer unterlagen. Neu ist das nur noch zulässig, wenn das Ferienhaus auch für die direkten Steuern als Geschäftsvermögen gilt. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, MWSt-Info 08, Entwurf)

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Schriftliche Regelung bei der zweiten Säule für Konkubinatspartner nötig

Viele Pensionskassen verlangen, dass die Begünstigung von Konkubinatspartnern schriftlich geregelt sein muss. Diese Anforderung muss gemäss Bundesgericht unbedingt erfüllt sein, wenn Geld zugunsten eines Konkubinatspartners ausbezahlt werden soll. Eine Frau klagte vor Bundesgericht, weil die Pensionskasse ihr nichts auszahlen wollte. Die Pensionskasse argumentierte, dass ihr die schriftliche Begünstigung zugunsten der Frau fehlte. Das Bundesgericht gab der Pensionskasse recht und wies darauf hin, dass eben bei Konkubinaten die freie Willensbildung der Partner auch bei der zweiten Säule gelte und deshalb Schriftlichkeit verlange. (Quelle: BGE 9C_3/2010 vom 31.3.2010)

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Lohn des Willensvollstreckers ist zwingend

In vielen Erbfällen wird ein Willensvollstrecker vom Erblasser via Testament beauftragt, den letzten Willen zu vollziehen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist geregelt und kann vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden.

Der Anspruch auf die Vergütung ist bundesrechtlicher Natur und richtet sich nach Bundesrecht, d.h. die kantonalen Honorarordnungen gelten nicht.

Wenn der Erblasser eine zu tiefe Entschädigung bestimmt hat, kann sie vom Willensvollstrecker angefochten werden. Ebenso können die Erben eine Ermässigung geltend machen.

Der wichtige Faktor zur Honorarberechnung ist der effektive Arbeitsaufwand. Auch Kriterien wie die Schwierigkeit, der Umfang und die Dauer des Auftrages werden berücksichtigt. Von Pauschalrechnungen ist abzuraten.

Das Honorar und die Spesen sind meistens bei Beendigung der Tätigkeit zu zahlen. Bei einer länger dauernden Tätigkeit kann der Willensvollstrecker jedoch selbständig zulasten des Nachlasses Akontozahlungen beziehen.

Der Willensvollstrecker ist zur periodischen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene Entschädigung verpflichtet.

Vergütung und Spesenersatz stellen Erbgangsschulden dar. Daraus folgt unter anderem, dass für sie neben der Erbschaft grundsätzlich auch die Erben persönlich solidarisch haften. Im Streitfall legt der ordentliche Richter die Höhe der Vergütung und den Spesenersatz fest.

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Rückgabepflicht beim Auftrag

Werden Aufträge angenommen, so ist der Beauftragte verpflichtet, alles, was ihm infolge des Auftrags aus irgendeinem Grund zugekommen ist, jederzeit zurückzugeben.

Der Auftrag gilt erst als beendet, wenn die Rückgabepflicht erfüllt ist. Die Beteiligten können also nicht mit der Rückgabe warten, bis das Honorar bezahlt ist. Das Gegenteil ist der Fall: das Honorar wird erst geschuldet, wenn die Rückgabepflicht erfüllt ist.

Die Rückgabepflicht gilt auch für Unterlagen, Daten, Gegenstände usw., welche der Beauftragte von Dritten im Rahmen der Durchführung des Auftrags erhalten hat.

Arbeits- oder Hilfsmittel wie z.B. Notizen, Skizzen, Berechnungen, usw., welche der Beauftragte selber angefertigt hat, müssen nicht zurückgegeben werden. Handelt es sich um Datensammlungen, wie Programme oder Codes, so empfiehlt sich, schriftlich zu vereinbaren, wer welche Rechte an den Daten hat und wie vorzugehen ist, wenn der Auftrag frühzeitig gekündigt wird.

Überlassene Unterlagen und Daten dürfen nur zum eigenen Gebrauch kopiert werden. Die Kopien müssen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vernichtet werden. Elektronische Datensätze sind so zu löschen, dass sie nicht rekonstruierbar sind.

Das gilt auch, wenn das Auftragsverhältnis vorzeitig abgebrochen wird oder es gar nicht zu einem Auftrag kommt.

Stirbt der Auftraggeber, so besteht die Rückgabepflicht auch gegenüber den Erben oder Rechtsnachfolgern.

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Mehrwertsteuer für Konsumenten im Preis inbegriffen

Wird die Mehrwertsteuer in einem Vertrag nicht speziell erwähnt, gilt sie für Konsumenten als im Preis inbegriffen.

Nicht so unter Geschäftsleuten. Dort kommt es darauf an, was branchenüblich ist. Teilweise sind Nettopreise üblich, zu denen noch die Mehrwertsteuer hinzukommt.

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Steuerumgehung bei Kapitalbezug von Alterskapital


2006 wurde das BVG revidiert und der Aspekt der steuerlichen Abzugsfähigkeit neu geregelt. Gemäss BVG dürfen Einkäufe innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als Kapital zurückgezogen werden, die sog. Bezugssperre. Umstritten bei dieser Bestimmung ist, ob die Bezugssperre nur für das als Einkauf eingelegte Kapital gilt oder auch das Kapital betrifft, das vor dem Einkauf schon vorhanden war.

Das Thurgauer Verwaltungsgericht hat nun ein erstes Urteil in dieser Frage gefällt. Es beurteilte den Fall eines Pflichtigen, der innerhalb von drei Jahren gestaffelte Einkäufe von Fr. 80'000 tätigte. Im Jahr nach dem letzten Einkauf bezog er Kapital von Fr. 430'000. Das restliche Alterskapital von Fr. 80'000 zuzüglich Fr. 3'000 Zinsen liess er sich als Rente auszahlen.

Das Verwaltungsgericht Thurgau entschied, dass dieses Vorgehen eine Steuerumgehung ist. Es verbot, die getätigten Einkäufe als Abzug zuzulassen. Ob der Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen wird, ist nicht bekannt.
(Quelle: Thurgauer Verwaltungsgericht, Entscheid vom 12.8.2009)

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